Als Energieversorger mit der Sparte Strom sind Sie Steuerschuldner der Stromsteuer. D.h. Sie treiben beim Kunden für das Hauptzollamt die Stromsteuer ein, müssen fristgerecht die Stromsteuer anmelden und können unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben Entlastungen beantragen oder Befreiungen in Anspruch nehmen.
Wir befassen uns diesmal mit dem Sondersachverhalt der Stromsteuerbefreiung, d.h. die einzelnen Stromsteuerbefreiungen werden ausführlich erörtert und gemeinsam diskutiert, gerne können Sie entsprechende Sachverhalte aus Ihrem Hause einbringen.
Informieren Sie sich kompakt und praxisnah zu folgenden Themen:
Stromsteuerbefreiungen § 9 Abs. 1 StromStG
Erlaubnis zur Stromsteuerbefreiung
Entlastung statt Stromsteuerbefreiung
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