Update Sondersachverhalte zur Stromsteuer 2022

Als Energieversorger mit der Sparte Strom sind Sie Steuerschuldner der Stromsteuer. D.h. Sie treiben beim Kunden für das Hauptzollamt die Stromsteuer ein, müssen fristgerecht die Stromsteuer anmelden und können unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben Entlastungen beantragen oder Befreiungen in Anspruch nehmen.

Wir befassen uns diesmal mit dem Sondersachverhalt der Stromsteuerbefreiung, d.h. die einzelnen Stromsteuerbefreiungen werden ausführlich erörtert und gemeinsam diskutiert, gerne können Sie entsprechende Sachverhalte aus Ihrem Hause einbringen.

Informieren Sie sich kompakt und praxisnah zu folgenden Themen:


Stromsteuerbefreiungen § 9 Abs. 1 StromStG

  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Anlagen größer 2 MW (erneuerbare Energien)
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG: Strom zur Stromerzeugung
  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG: Anlage von bis zu 2 MW
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG: Notstromaggregate
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG: Besondere Sachverhalte
  • § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG: Auffangtatbestand für Altanlagen


Erlaubnis zur Stromsteuerbefreiung

  • allgemeine Erlaubnis
  • förmliche Erlaubnis


Entlastung statt Stromsteuerbefreiung

  • Entlastung nach § 12a StromStV
  • Entlastung nach § 12c StromStV
  • Entlastung nach § 12d StromStV.

Termine und Anmeldung

Diese Veranstaltung hat bereits erfolgreich stattgefunden. Wenn Sie Interesse an einer Wiederholung haben, sprechen Sie uns an. Wir freuen uns über Ihre Nachricht an Andrea Bergmann, Tel. 0221-93731-156, fachveranstaltungen@rhenag.de.